Bei den Empfehlungen der SSK, namentlich denjenigen zur Strafzumessung, handelt es sich um unverbindliche Arbeitshilfen für die Strafverfolgungsbehörden. Die SSK strebt eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung in der Schweiz an, indessen verfügt sie über keine Durchsetzungsbefugnis, womit ihre Empfehlungen freiwillig zu gebrauchende Bausteine für die Urteilsfindung bleiben. Damit handelt es sich weder um Vorgaben noch um "Straftariflisten", aus denen Rechtsansprüche abgeleitet werden können. Ein entscheidendes Element bei der Strafzumessung ist weiter das freie Ermessen des Richters, welcher aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall urteilt.